Pension und Pensionskonto in Österreich: Das musst du wissen

Finanzfluss Team
Finanzfluss Team
Stand: 6. Mai 2021
Die Pension basiert in Österreich auf der gesetzlichen Pflichtversicherung. Diese beginnt, sobald die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind: die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer müssen über mindestens 180 Pflichtversicherungsmonate verfügen und 65 Jahre (Männer) bzw. 60 Jahre (Frauen) alt sein.

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Was du wissen solltest
  • Die Pflichtversicherung in Österreich richtet sich nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsrecht (GSVG) oder nach dem Freiberuflich Selbstständigen Sozialversicherungsgesetz (FSVG). Für Landwirte gilt das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).
  • Um eine reguläre Alterspension zu erhalten, müssen Männer derzeit (Stand 05/2021) mindestens 65 Jahre alt sein und Frauen 60 Jahre. Die Mindestversicherungszeit für den Erhalt einer Pension beträgt 180 Versicherungsmonate oder 15 Jahre. Diese wird auch als Wartezeit bezeichnet.
  • Die Berechnung der Pension erfolgt abhängig vom Geburtsdatum. Bei Personen, die vor dem 31. Dezember 1954 geboren wurden, gelten sowohl Beitragszeiten als auch Ersatzzeiten. Für alle anderen Personen gelten nur noch die Beitragszeiten.
  • Für alle Versicherten, die nach dem 1. Januar 1955 geboren wurden, gibt es ein Pensionskonto, in dem alle Beitragszeiten und Beitragsgrundlagen erfasst sind.

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Wie du vorgehst
  • Um eine Pension zu erhalten, gilt das sogenannte Antragsrecht. Das heißt, du erhältst eine Pension nur, wenn du einen entsprechenden Antrag dazu stellst.
  • Für das Pensionskonto gelten 1,78% der Beitragsgrundlage und werden zu einer Gesamtgutschrift summiert. Diese Gutschrift wird jährlich mit einem Anpassungsfaktor erhöht.

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Wie funktioniert die Pension in Österreich?

Das Pensionssystem wurde in Österreich harmonisiert. Das heißt: Für Personen, die vor 1955 geboren wurden, gelten für die Pension andere Regelungen als für Personen, die nach 1955 geboren wurden. Das österreichische Pensionssystem gründet sich auf drei Säulen. Dazu gehören die staatliche Altersvorsorge, die private Altersvorsorge sowie die betriebliche Altersvorsorge. In diesem Artikel steht die gesetzliche Pension im Vordergrund.

Die gesetzliche Pension

Die gesetzliche Pension bildet nach wie vor die Grundlage für die Altersvorsorge in Österreich. Nur Personen, die sich in der gesetzlichen Pflichtversicherung befinden, haben später einen Pensionsanspruch vom Staat. Diese Pflichtversicherung muss insgesamt über mindestens 180 Monate laufen. Für die Pflichtversicherung ist in erster Linie eine Erwerbstätigkeit notwendig. Als Erwerbstätigkeit gelten in Österreich folgende Tätigkeiten:

  • Arbeitnehmer

  • Freie Dienstnehmer

  • Geringfügig Beschäftigte

  • Lehrlinge und Saisoniers

  • Werkvertragsnehmer mit Gewerbeberechtigung oder Selbstständige

  • Neue Selbstständige

Für den Erhalte einer Alterspension ist die Erreichung des sogenannten Regelpensionsalters notwendig. Dieses ist vom Geburtsdatum abhängig. Das Regelpensionsalter wird in Österreich schrittweise erhöht. Generell gilt derzeit (Stand 05/2021) ein Regelpensionsalter von 65 Jahren bei Männern und 60 Jahren bei Frauen. Wobei das Pensionsantrittsalter bei Frauen bis zum Jahr 2033 schrittweise auf ebenfalls 65 Jahre angehoben wird.

So wirkt sich die Anhebung des Pensionsantrittsalters bei Frauen bis 2033 aus:

GeburtsdatumPensionsantritt
bis 1.12.196360 Jahre
2.12.63. bis 1.6.6460,5 Jahre
2.6.64 bis 1.12.6461,0 Jahre
2.12.64 bis 1.6.6561,5 Jahre
2.6.65 bis 1.12.6562 Jahre
2.12.65 bis 1.6.6662,5 Jahre
2.6.66 bis 1.12.6663 Jahre
2.12.66 bis 1.6.6763,5 Jahre
2.6.67 bis 1.12.6764 Jahre
2.12.67 bis 1.6.6864,5 Jahre
ab 2.12.6865 Jahre
Quelle: arbeiterkammer.at

Um in Pension gehen zu können, benötigst du mindestens 15 Versicherungsjahre, von denen du 84 Monate durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erworben haben musst. Wenn du vor dem Jahr 2005 bereits Versicherungszeiten erworben hast, gelten Sonderregelungen. In diesem Fall gelten auch andere Zeiten als Versicherungszeiten. Das sind folgende Tätigkeiten.

  • Zeiten für die Selbst- und Weiterversicherung im Rahmen einer Pflege für einen nahen Angehörigen, der mindestens der Pflegestufe 3 angehört.
  • Zeiten der Selbst- und Weiterversicherung während der Pflege eines behinderten Kindes.
  • Zeiten für die Familienhospizkarenz.

Was ist ein Pensionskonto?

Das neue Pensionskonto ist die Berechnungsgrundlage für die künftige Pension. Dieses Pensionskonto haben alle Personen, die ab dem 1. Januar 1955 geboren wurden und eine Pflichtversicherung in Österreich haben oder hatten. All jene, die bereits vor 2005 Versicherungszeiten erworben haben, haben eine Mitteilung über das Ausmaß der sogenannten Erstgutschrift auf ihrem Pensionskonto erhalten. Darin sind alle Beitragsmonate bis einschließlich 2013 aufgelistet. Diese Gutschrift ist das Startkapital für die künftige Pension.

Alle weiteren Pensionsbeiträge ab dem Jahr 2014 werden in Teilgutschriften auf diesem Konto verbucht. Personen, die erst ab 2014 Versicherungszeiten erworben haben, erhalten ab diesem Datum laufende Teilgutschriften. Diese Gutschriften berechnen sich aus dem jährlichen Beitrag zur Pensionsversicherung multipliziert mit dem Kontoprozentsatz von 1,78. Daraus ergibt sich eine Gesamtgutschrift, die durch 14 geteilt wird und die Höhe der monatlichen Bruttopension angibt.

Wie kann ich mein Pensionskonto abfragen?

Dein neues Pensionskonto kannst du im Internet mithilfe einer Handysignatur jederzeit online einsehen. Wenn du das Pensionskonto online nicht einsehen kannst oder willst, stehen dir auch die jeweiligen Pensionsversicherungsträger, wie zum Beispiel die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zur Verfügung und können dir einen Auszug für dein Pensionskonto per Post zukommen lassen.

Wann zahlt man ins Pensionskonto ein, wann nicht?

Wenn du als Arbeitnehmer beschäftigt bist, zahlst du automatisch Beiträge für deine Pensionsversicherung und damit für deine zukünftige Pension. Als selbstständig Erwerbstätiger zahlst du ebenfalls ein. Das Gleiche gilt für Land- und Forstwirte. 

Wenn du freiberuflich tätig bist und keine Gewerbeberechtigung dafür benötigst, kannst du als “Neuer Selbstständiger” eingestuft werden. In diesem Fall zahlst du in dein Beitragskonto ein, wenn deine jährlichen Erlöse über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Diese liegt im Jahr 2021 bei genau 5.710,32€. Wenn du weniger verdienst, fällst du als Neuer Selbstständiger nicht in die Versicherungspflicht. Du kannst dich in diesem Fall jedoch bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) freiwillig versichern lassen (Opting-in). 

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Anmerkung
Das gilt auch für Künstler, die als Neue Selbstständige versichert sind. Hier kann auch der Künstlersozialfonds einen Unterstützungsbeitrag leisten.

Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Für Personen, die vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden, gelten die Kindererziehungszeiten als sogenannte Ersatzzeiten. Für alle anderen Personen sind die Kindererziehungszeiten Versicherungszeiten. Als Zeiten der Kindererziehung anerkennt der Gesetzgeber maximal 48 Monate. Bei Mehrlingsgeburten gelten 60 Monate.

Der Kinderzuschuss

Der Kinderzuschuss ist ein finanzieller Zuschuss im Ausmaß von 29,07€ pro Monat, der für jedes Kind eines Pensionisten oder einer Pensionistin gewährt wird. Dieser Kinderzuschuss wird maximal bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ausbezahlt. Eine Auszahlung bis zum 27. Lebensjahr ist nur im Rahmen einer Ausbildung des Kindes oder im Zuge eines freiwilligen Sozialjahres oder Umweltschutzjahres sowie bei einem Friedens- oder Sozialdienst im Ausland. Der Kinderzuschuss gilt auch für die Dauer einer Erwerbsunfähigkeit des Kindes.

Was bedeutet der Nachkauf von Schuld- und Ausbildungszeiten?

Da Schul- oder Studienzeiten nicht mehr als Versicherungszeiten angerechnet werden, besteht die Möglichkeit, diese nachzukaufen. Diese nachgekauften Zeiten gelten als Beitragszeiten zur freiwilligen Versicherung. Der Nachkauf eines Schul-, Studien- oder Ausbildungsmonats kostet 1.265,40€.

Was ist mit geringfügig Beschäftigten?

Diese sind zwar nicht pflichtversichert, können sich aber nach § 19a ASVG freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung versichern lassen. Voraussetzung dafür ist ein Höchstverdienst gemäß der Geringfügigkeitsgrenze. Diese liegt im Jahr 2021 bei 475,86€ pro Monat.

Welche Arten der Pension gibt es?

Neben der Alterspension gibt es in Österreich noch andere Varianten der Pension. Diese hängen vom Beruf oder von der persönlichen Situation ab. Durch die Reform der Pension wurden einige dieser Pensionen in den letzten Jahren gestrichen oder verändert. Die klassische Frühpension gibt es in Österreich bereits seit einigen Jahrzehnten nicht mehr. Zu den wichtigsten Arten der Pension gehören folgende:

Die reguläre Alterspension

Für diese gelten die oben erwähnten Voraussetzungen. Für Personen, die vor 1955 geboren wurden, gilt das Regelpensionsalter sowie die Erfüllung der Wartezeit. Für Frauen, die ab 1955 geboren wurden gilt das gestaffelte Regelpensionsalter bis 2033 sowie die Wartezeit.

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Die vorzeitige Alterspension ist bereits mit 1. Juli 2004 ausgelaufen. Hier wurde das Anfallsalter bis zum 1. Oktober 2017 auf das Regelpensionsalter angehoben. Die vorzeitige Alterspension wird jedoch langfristig durch die Korridorpension ersetzt.

Die Korridorpension

Diese Pension kann man beanspruchen, wenn man bereits vor dem Regelpensionsalter eine lange Versicherungsdauer hat. Die Voraussetzung dafür ist für Personen, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, eine Versicherungsdauer von mindestens 480 Monaten oder 40 Jahren.

Schwerarbeiterpension

Diese Pension gibt es seit 2007. Sie gilt für alle, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und vor dem Pensionsstichtag Schwerarbeit geleistet haben. Für die Pension sind 540 Versicherungsmonate notwendig. Innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsstichtag muss mindestens 120 Monate lang Schwerarbeit geleistet worden sein. Als Schwerarbeit werden folgende Tätigkeiten bezeichnet.

  • Tätigkeiten im Schichtdienst oder Wechseldienst, die mindestens 6 Stunden in der Nacht geleistet werden.
  • Tätigkeiten unter extremen Temperaturen während der Nachtstunden.
  • Tätigkeiten mit chemischen Substanzen, die eine Erwerbsminderung von mindestens 10% verursachen.
  • Körperliche Arbeit, bei der Männer mindestens 2000 Kilokalorien und Frauen mindestens 1.400 Kilokalorien verbrauchen.
  • Pflege von behinderten oder schwer kranken Menschen im Hospizdienst oder der Palliativmedizin.
  • Tätigkeiten, die trotz einer Behinderung ausgeübt werden.

Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension

Diese Pension wird auf Antrag gewährt, wenn eine Mindestzahl an Versicherungsmonaten vorhanden ist, eine medizinische Rehabilitation nicht möglich ist, die Erwerbsminderung mindestens 6 Monate dauert und eine vorzeitige Alterspension noch nicht erreicht ist.

Die Witwenpension

Diese Pension erhalten die hinterbliebenen Ehepartner eines Verstorbenen. Auch für den Bezug der Witwenpension gelten die üblichen Voraussetzungen für die Pension mit der Wartezeit.

Die Waisenpension

Diese Leistungen erhalten die Kinder eines verstorbenen Elternteils. Die Waisenpension wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gewährt. Eine Verlängerung bis zum 27. Lebensjahr ist bei einer Ausbildung oder einem Studium möglich. Allerdings muss das Studium ernsthaft und zielstrebig absolviert werden. In diesem Fall verlangt die Pensionsversicherung einen Leistungsnachweis im Ausmaß von einer bestimmten Zahl an Semesterwochenstunden. Die Waisenrente erhalten auch Kinder, die erwerbsunfähig sind für die Dauer ihrer Erwerbsunfähigkeit. In manchen Fällen kann dies auch unbefristet sein.

Die Teilpension - erweiterte Altersteilzeit

Diese Pension kann gewährt werden, wenn Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber eine Verringerung ihrer Arbeitszeit vereinbaren. Dabei erhalten die Arbeitnehmer neben dem verringerten Lohn einen Ausgleich des Differenzbetrags. Dieser Lohnausgleich soll finanzielle Einbußen verhindern. Anspruch auf die Teilpension haben nur Personen, die mindestens 15 Jahre lang beschäftigt und arbeitslosenversichert waren.

Wie viel Netto bleibt von der Bruttopension?

Da in der Pension der Pensionsbeitrag wegfällt, sieht die Berechnung für die Nettopension natürlich anders aus als bei einem Gehalt oder Lohn. Du kannst deine Pensionshöhe auch selbst ganz einfach ermitteln. Der Auszahlungsbetrag bei der Pension errechnet sich wie folgt:

Bruttopension - 5,1% Krankenversicherung - Lohnsteuer = Auszahlungsbetrag

Bei einer Bruttopension von 1.500€ zahlst du beispielsweise 76,50€ Krankenversicherung und 51,88€ Lohnsteuer. Der Auszahlungsbetrag liegt also bei 1.371,62€ netto. Wenn deine Bruttopension weniger als 1.000€ pro Monat beträgt, entfällt jedoch die Lohnsteuer.

Eine Beschäftigung neben dem Pensionsbezug ist in Österreich übrigens möglich. Ein Dazuverdienen, ohne dabei die Pension zu schmälern, ist jedoch nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 475,86€ erlaubt. Wenn du als Pensionist eine Ausgleichszulage erhältst, wird diese um jenen Betrag gekürzt, den du zur Pension dazuverdienst.

Wie hoch ist die Pension nach der Pensionsanpassung?

Eine Pensionsanpassung führt die Pensionsversicherungsanstalt jedes Jahr durch. Die Höhe der Anpassung hängt von den jeweiligen Beschlüssen der Regierung ab. In der Regel wird damit zumindest ein Inflationsausgleich gewährleistet. In manchen Jahren gibt es für niedrige Pensionen eine Einmalzahlung dazu. Höhere Pensionen werden meist nur marginal oder überhaupt nicht erhöht.

Im Jahr 2020 wurde die Pensionsanpassung wie folgt durchgeführt.

  • Pensionen bis zu 1.111€ wurden um 3,6% erhöht.
  • Darüber liegende Pensionen wurden bis zu einem Bruttobetrag von 2.500€ linear auf eine Erhöhung um 1,8% eingeschliffen.
  • Pensionen über 2.500€ wurden um 1,8% erhöht.
  • Höhere Pensionen lediglich um 94€ monatlich.

Für da Jahr 2021 sieht die Anpassung wie folgt aus.

  • Pensionen bis 1.000€ wurden um 3,5% erhöht.
  • Pensionen von 1.000€ bis 1.400€ wurden linear auf eine Erhöhung bis 1,5% linear angepasst.
  • Darüber liegende Pensionen bis zu 2.333€ wurden um 1,5% erhöht.
  • Höhere Pensionen um 35€ im Monat.

Freiwillige Pensionsversicherung: Welche Möglichkeiten habe ich?

Für eine freiwillige Höher- oder Weiterversicherung für die Pension gibt es in Österreich verschiedene Möglichkeiten.

Die freiwillige Höherversicherung

Diese ist ähnlich wie eine freiwillige Zusatzversicherung. Damit kannst du unabhängig von deinem Einkommen höhere Beiträge zur Pensionsversicherung zahlen. Dafür erhältst du einen Steigerungsbetrag zur Pension, welcher sich nach der Höhe deiner zusätzlichen Einzahlungen richtet. Je früher du damit beginnst, desto höher fällt dieser Steigerungsbetrag aus. Dieser Betrag ist zu 75% steuerfrei. Nur die restlichen 25% musst du in der Pension versteuern. Es gibt jedoch auch prämienbegünstigte Beiträge gemäß § 108a EStG (Einkommenssteuergesetz).

Selbstversicherung für anschließende Weiterversicherung

Die Selbstversicherung für anschließende Weiterversicherung ist ebenfalls eine freiwillige Versicherung. Sie gilt für alle, die noch über zu wenig Vorversicherungszeiten in der Pensionsversicherung verfügen. Diese Versicherung ist ab dem 15. Lebensjahr möglich. Der Versicherte darf allerdings keine Berechtigung für eine Weiterversicherung haben und auch keinen Pensionsanspruch. Auch Beschäftigte im öffentlich-rechtlichen Dienst dürfen diese Versicherung nicht in Anspruch nehmen. Außerdem darf keine Mindestsicherung bezogen und keine Erwerbstätigkeit parallel dazu ausgeführt werden.

Weiterversicherung nach Ende der Pflicht- oder Selbstversicherung

Auch hier kannst du freiwillig Versicherungszeiten erwerben. Voraussetzungen dafür sind das Vorhandensein von mindestens 12 Versicherungsmonaten in den letzten zwei Jahren, mindestens drei Versicherungsmonate pro Jahr in den letzten fünf Jahren. Wenn du bereits mindestens 60 Versicherungsmonate hast, entfallen die Vorversicherungszeiten. Im Fall einer Pflege eines nahen Angehörigen, welcher mindestens in die Pflegestufe 3 fällt, ist diese Versicherung kostenlos.

Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

Diese Selbstversicherung ist auf Antrag möglich und wird bis maximal zum 40. Geburtstag des zu pflegenden Kindes ausbezahlt. Die Pension gilt für die Pflege eines Kindes, für das eine erhöhte Familienbeihilfe ausgezahlt wird und wofür die überwiegende Arbeitskraft der pflegenden Person erforderlich ist. Diese Selbstversicherung kann nur von einer Person beantragt werden. Das kann ein Elternteil, ein Großelternteil, ein Stiefelternteil oder ein Pflegelternteil sein.

Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Diese Möglichkeit der Versicherung wird einer Person gewährt, die sich überwiegend um die Pflege eines nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe 3 widmet. Die Versicherung kann nicht nur von Kindern, Wahl-, Stief- oder Pflegekindern beantragt werden, sondern auch von außerehelichen Verwandten.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann kann ich in Pension gehen?

Wie viele Arbeitsjahre / Dienstjahre braucht man für die Pension?

Wie wird die Pension berechnet?

Wann muss man die Pension beantragen?

Wann gibt es die doppelte Pension?